Satzung

Inhalt

§ 1 – Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die „Gesellschaft für Arzneipflanzenforschung e.V.” mit Sitz in Bad Camberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Arzneipflanzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Organisation wissenschaftlicher Tagungen
  • finanzielle Förderung von Forschungsarbeiten
  • Förderung der wissenschaftlichen Zeitschrift „Planta Medica – Natural Products and Medicinal Plant Research” als Organ der Gesellschaft
  • Kooperation mit und Gründung von Vereinigungen und Körperschaften ähnlicher Zielsetzungen
  • wissenschaftliche Beratung öffentlicher Institutionen
  • sonstige Maßnahmen, die den Zwecken der Gesellschaft dienen.

Die Gesellschaft für Arzneipflanzenforschung e.V. ist international.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Mittel der Gesellschaft

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 1 fördern; sie kann dabei insbesondere ihre Mittel auch zur Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung unter dem Namen „Plants for Health” verwenden.

Die GA als Stiftungsgründerin der steuerbegünstigten Stiftung „Plants for Health“ ist mitverantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Stiftung. Überschüsse, die aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. im Rahmen der Jahreskongressveranstaltung) der GA erwirtschaftet werden, können zum Erhalt der Gemeinnützigkeit der GA an die Stiftung zur satzungsgemäßen Verwendung abgeführt werden oder zur Vermögensausstattung (als Zustiftung) in das Stiftungsvermögen einfließen.

Die Höhe der Zuwendung an die Stiftung und die Art der Verwendung wird jährlich durch den erweiterten Vorstand in der Vorstandssitzung beschlossen.

§ 4 – Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Arzneipflanzenforschung. Die Bestimmung der Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung vor der Auflösung der Gesellschaft.

Zur Auflösung der Gesellschaft ist die schriftliche Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich.

§ 6 – Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle an den Aufgaben der Gesellschaft interessierte natürliche Personen werden.

(3) Fördernde Mitglieder können alle juristischen Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zwecke und die Interessen zu fördern gewillt sind.

(4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Arzneipflanzenforschung oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Urkunde ausgestellt.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

(1) Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht auch dann in voller Höhe, wenn die Zugehörigkeit zur Gesellschaft nur während eines Teiles des Kalenderjahres bestand. Der Vorsitzende kann in begründeten Fällen auf Antrag Kürzung oder Befreiung gewähren.

(3) Der Beitrag wird mit Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(4) Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt und endet mit dem Beginn bzw. Ende des Kalenderjahres, in dem der Beitritt oder Austritt bzw. Ausschluß wirksam wird.

§ 8 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an den engeren Vorstand voraus. Die Aufnahme des neuen Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorsitzenden und des Schriftführers vertretungsweise für den Vorstand. Über die Annahme oder die Ablehnung erhält der Antragsteller durch den Schriftführer schriftlichen Bescheid.

(2) Jedes Mitglied kann durch einfache schriftliche Erklärung, zu richten an den engeren Vorstand, den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Die Erklärung wird sofort wirksam. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom erweiterten Vorstand beschlossen werden, wenn

  • das Mitglied die Zahlung des fälligen Beitrages sechs Wochen nach Zugang einer zweiten Mahnung noch schuldet oder
  • das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit erheblich geschadet hat.

Der Ausschluß erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied seinen Beitrag für 2 oder mehr Jahre schuldet.

(4) Der Ausschluß wird mit Zugang der vom engeren Vorstand auszufertigenden schriftlichen Erklärung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, sich vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verteidigen. Die Beschlußfassung ist als ordentlicher Tagungspunkt auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschluß gilt als nicht erfolgt, wenn ihn die Mitgliederversammlung nicht durch Beschluß bestätigt. Die Beschlußfassung muß in geheimer Weise erfolgen.

§ 9 – Organe der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung,
  • den engeren Vorstand,
  • den Beirat,
  • den erweiterten Vorstand.

(2) Zur Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder Zutritt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist nicht zulässig.

(3) Dem engeren Vorstand gehören fünf Mitglieder an, und zwar

  • der Vorsitzende (Präsident),
  • zwei stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident),
  • der Rechnungsführer (Schatzmeister),
  • der Schriftführer (Sekretär).

Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Rechnungsführer werden in das Vereinsregister eingetragen; sie sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter oder der Schriftführer sowie der Rechnungsführer müssen ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

(4) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem engeren Vorstand und dem Beirat zusammen. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht festgelegt. Die Wahl zusätzlicher Beiratsmitglieder soll zu dem Zweck erfolgen, daß im erweiterten Vorstand die regionalen und sachlichen Interessen der Mitglieder repräsentiert sind.

(5) Die Mitglieder des engeren Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von jeweils zwei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr.

(6) Zum erweiterten Vorstand können korrespondierende Mitglieder hinzugewählt werden. Sie haben beratende Funktion.

§ 10 – Geschäftsführung

(1) Die laufenden Geschäfte führt der engere Vorstand. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter. Der engere Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn sich sämtliche Mitglieder des engeren Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden erklären, können Beschlüsse auch im Wege brieflicher Abstimmung gefaßt werden.

(2) Mindestens einmal im Jahr wird vom Vorsitzenden eine Sitzung des erweiterten Vorstandes mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende eine briefliche Abstimmung des erweiterten Vorstandes herbeiführen. Sie ist gültig, wenn sich mindestens der engere Vorstand sowie die Hälfte der Beiratsmitglieder beteiligt haben.

Der Beschlußfassung durch den erweiterten Vorstand sind folgende Geschäfte vorbehalten:

  • Bestimmung von Ort, Zeitpunkt und Dauer wissenschaftlicher Tagungen
  • Beschlußfassung über die Gewährung und die Modalitäten der finanziellen Förderung wissenschaftlicher Arbeiten.

Im übrigen berät und entscheidet der erweiterte Vorstand über die vom engeren Vorstand vorgelegten Tagesordnungspunkte.

(3) Über alle Beschlüsse des engeren und des erweiterten Vorstandes sind schriftliche Protokolle anzufertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Kalenderjahr findet auf Einladung des Vorstandes eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll mit einer wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft verbunden werden.

(2) Auf Beschluß des erweiterten Vorstandes können weitere, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

(4) Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt schriftlich durch den engeren Vorstand mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Jeder Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied, fördernde Mitglied oder Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme von Satzungsänderungen, für welche eine Zweidrittelmehrheit notwendig ist. Abwesende Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe nicht durch Bevollmächtige vertreten lassen.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Kassenbericht entgegen, der vorher durch zwei von ihr eingesetzte Mitglieder geprüft wird.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 – Schlußbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung zu Beanstandungen durch das Registergericht Veranlassung geben, so ist, falls es sich nur um rein formale und nicht materielle Änderungen handelt, der engere Vorstand berechtigt, diese Änderungen vorzunehmen. Diese bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Beschlossen
anlässlich der Mitgliederversammlung am 05.09.1995 in Halle

Letzte Änderung
28.08.2018 anlässlich der Mitgliederversammlung in Shanghai

Englische Version (Bylaws of the GA)